Gericht entscheidet: Welche Palästina-Parolen bei Protesten verboten sind
Gotthold UllmannGericht entscheidet: Welche Palästina-Parolen bei Protesten verboten sind
Ein deutsches Gericht hat über die Rechtmäßigkeit umstrittener politischer Parolen bei öffentlichen Kundgebungen entschieden. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster verkündete am 21. Januar 2025 sein endgültiges Urteil und klärte, unter welchen Umständen israelkritische Sprechchöre verboten werden dürfen. Die Entscheidung folgt auf monatelange Debatten und widersprüchliche Urteile verschiedener Untergerichte.
Im Mittelpunkt des Streits stand die Frage, ob Formulierungen wie „Yalla, yalla, Intifada“ und „Vom Fluss bis zum Meer – Palästina wird frei“ verboten gehören. Das Urteil des Gerichts setzt neue Grenzen für die Meinungsfreiheit bei Protesten im Zusammenhang mit dem israelisch-palästinensischen Konflikt.
Der Fall nahm seinen Anfang, als die Polizei mehrere Parolen während einer pro-palästinensischen Demonstration untersagte. Die Veranstalter klagten gegen die Beschränkungen, doch das Verwaltungsgericht Düsseldorf bestätigte zunächst die Polizeientscheidung und wies einen Eilantrag ab. Daraufhin legten die Kläger Berufung beim OVG Münster ein, das am Freitag sein endgültiges Urteil fällte.
Das Gericht urteilte, dass die Aberkennung des Existenzrechts Israels – selbst in scharfer Formulierung – nicht automatisch eine Straftat darstellt. Es betonte, dass kritische Diskussionen über die Gründung Israels und Aufrufe zu friedlichem Wandel unter den Schutz der Meinungsfreiheit fallen. Nicht alle Parolen wurden jedoch gleich behandelt: Der Sprechchor „Yalla, yalla, Intifada“ bleibt verboten. Die Richter argumentierten, ein „unvoreingenommener Beobachter“ könne die gewalttätigen Konnotationen des Begriffs Intifada nicht von gewaltfreiem Widerstand trennen – angesichts der historischen Bedeutung des Wortes. Gleichzeitig hob das Gericht das Verbot der Parole „Es gibt nur einen Staat – Palästina 48“ auf, da es keine direkte Verbindung zur Ideologie der Hamas sah. Eine weitere umstrittene Losung, „Vom Fluss bis zum Meer – Palästina wird frei“, bleibt hingegen verboten. Trotz des expliziten Freiheitsappells stufen einige Staatsanwaltschaften sie als Volksverhetzung ein. Die Entscheidung des OVG ist nun rechtskräftig; weitere Rechtsmittel sind ausgeschlossen. Zuvor hatten Untergerichte unterschiedlich geurteilt – manche vertraten die Auffassung, solche Parolen seien nur strafbar, wenn sie in direktem Zusammenhang mit Handlungen der Hamas stünden. Das Münsteraner Urteil schafft nun einen klareren, wenn auch weiterhin diskutierten Rahmen für künftige Proteste.
Das Urteil stellt fest, dass nicht jede Kritik an Israel unterbunden werden darf – selbst wenn sie scharf formuliert ist. Polizei und Veranstalter müssen nun abwägen, welche Parolen rechtliche Grenzen überschreiten. Die Entscheidung unterstreicht zudem die anhaltenden Spannungen zwischen dem Schutz der Meinungsfreiheit und der Sorge vor Hetze bei politischen Demonstrationen.
Mit dem nun endgültigen Urteil des OVG werden künftige Proteste an diesem neuen Maßstab gemessen. Die Behörden müssen jede Parole einzeln prüfen, statt pauschale Verbote zu verhängen.
