Falsche Plakate für kostenlose Bahnfahrten sorgen bundesweit für Aufsehen
Heinz-Josef ZirmeFalsche Plakate für kostenlose Bahnfahrten sorgen bundesweit für Aufsehen
Gefälschte Plakate, die kostenlose Zugfahrten mit der Deutschen Bahn bewerben, sind an über 20 Bahnhöfen in ganz Deutschland aufgetaucht. Die Kampagne, die ein "Null-Euro-Ticket" für Fahrten mit der Deutschen Bahn bundesweit anpreist, geht auf eine Aktivistengruppe zurück. Die Deutsche Bahn hat die Plakate als Fälschungen bezeichnet und unternimmt Schritte zu deren Entfernung.
Das Aktivistenkollektiv Widerstands-Kollektiv hat sich zu der Aktion bekannt. Ihre Plakate, die wie offizielle Fahrkarten der Deutschen Bahn gestaltet sind, wurden in Bahnhöfen in Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen und Schleswig-Holstein gesichtet. Die Gruppe betreibt zudem eine Website namens bahn-kostenlos.info, die den offiziellen Seiten der Deutschen Bahn stark ähnelt.
Die Deutsche Bahn wies die Plakate umgehend als Fälschungen zurück und bestätigte, dass sie nicht Teil einer autorisierten Kampagne seien. Das Werbeunternehmen Ströer, das an vielen Bahnhöfen die Plakatflächen verwaltet, erklärte, die Materialien seien entfernt worden, da sie nicht rechtmäßig gebucht worden seien. Das Unternehmen prüft nun rechtliche Schritte gegen die Verantwortlichen.
Die Aktivisten geben an, ihr Ziel sei die Einführung eines kostenlosen öffentlichen Nahverkehrs bundesweit. Zudem fordern sie, die derzeitigen Subventionen für Dienstwagen stattdessen in den Ausbau von Bus- und Bahnverbindungen umzulenken. Rechtsexperten weisen darauf hin, dass Adbusting – also das Verändern oder Ersetzen von Werbung – zwar unter bestimmten Umständen als Meinungsfreiheit geschützt sein kann, jedoch strafbar wird, wenn damit Diebstahl oder Sachbeschädigung einhergeht.
Die gefälschten Plakate wurden zwar bereits entfernt, doch die Debatte über kostenlosen öffentlichen Verkehr hält an. Die Deutsche Bahn prüft ihre rechtlichen Optionen, während die Aktivistengruppe weiter für ein ticketfreies Fahrangebot kämpft. Das Bundesverfassungsgericht hat in der Vergangenheit entschieden, dass solche Aktionen zwar unter künstlerische oder Meinungsäußerungsfreiheit fallen können – allerdings nur innerhalb bestimmter gesetzlicher Grenzen.