Bundessozialgericht entscheidet über Rückforderungen bei Rezepturarzneimitteln wie Mitosyl
Gerlinde HeinrichBundessozialgericht entscheidet über Rückforderungen bei Rezepturarzneimitteln wie Mitosyl
Ein langjähriger Streit über die Abrechnung von Rezepturarzneimitteln ist nun vor Deutschlands höchstem Sozialgericht gelandet. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob Apotheken den Krankenkassen Erstattungen für nicht verwendete Anteile von Medikamenten in Mischpräparaten zurückerstatten müssen. Ein Urteil wird in Kürze erwartet – während die Kassen bereits massenhaft Rückforderungsansprüche auf Basis überarbeiteter Preisregelungen geltend machen.
Zur Debatte steht, wie Apotheken für Produkte wie Mitosyl, ein rezeptfreies Arzneimittel, abrechnen dürfen, wenn nur ein Teil der Packung für ein Rezept verwendet wird. Die Entscheidung könnte bundesweit Auswirkungen auf die Abrechnungspraxis haben.
Der Rechtsstreit begann mit Rezepturen, die 2018 und 2019 von einer Apotheke in Nordrhein-Westfalen hergestellt wurden. Die Behandlungen kombinierten Mitosyl mit Neribas, einem kosmetischen Produkt. Die Krankenkasse AOK Nordwest forderte später 112 Euro für elf Rezepturen zurück, die an zwei Patienten ausgestellt worden waren – mit der Begründung, dass nur die tatsächlich verwendete Menge in Rechnung gestellt werden dürfe.
Die Apotheke widersprach und argumentierte, es gebe keine gesetzliche Pflicht, Restmengen von Mitosyl aufzubewahren. Jede Rezeptur erfordere das Öffnen einer neuen Tube, weshalb eine teilweise Abrechnung unpraktikabel sei. Die unteren Instanzen in Münster und Nordrhein-Westfalen gaben der Apotheke recht: Der volle Kaufpreis der Standardpackung sei zu berechnen, selbst wenn nicht der gesamte Inhalt verwendet werde.
Die Kasse legte Berufung ein und verwies darauf, dass Mitosyl nach dem Öffnen sechs Monate lang stabil bleibe. Demzufolge könne dieselbe Tube für spätere Rezepturen wiederverwendet werden, und etwaige Überzahlungen seien zurückzufordern. Das Bundesgesundheitsministerium unterstützt die Position der Kassen und schlägt neue Regelungen vor, die eine Abrechnung nur für die tatsächlich in Rezepturarzneimitteln verwendete Menge erlauben würden.
Nun wird sich das Bundessozialgericht mit dem Fall befassen; die Verhandlung ist für nächsten Donnerstag angesetzt. Eine zentrale Frage lautet, ob die vollen 89,38 Euro für die Mitosyl-Packung berechnet werden dürfen, wenn nur ein Teil verbraucht wird. Das Urteil wird entscheiden, ob Apotheken ihre Abrechnungspraxis anpassen müssen oder ob die Kassen weiterhin Rückforderungen für vergangene Rezepturen durchsetzen können.
Die Richterentscheidung wird klären, wie Apotheken Rezepturen mit teilweiser Packungsnutzung abrechnen dürfen. Falls die Kassen obsiegen, könnten Apotheken mit flächendeckenden Rückforderungsansprüchen für frühere Behandlungen konfrontiert werden. Zudem könnte das Ergebnis künftige Preisregelungen für Mischpräparate im Rahmen der Arzneimittelpreisverordnung prägen.






